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Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland
I. Grundsatz
Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland können ab dem Veranlagungszeitraum 1996 nur dann noch als außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs. 1 EStG) berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsempfänger gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Ob dies der Fall ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen (§ 33a Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 EStG). Es braucht also nicht darauf abgestellt zu werden, wie der Heimatstaat des Unterhaltsempfängers die Unterhaltsberechtigung seiner Bürger gesetzlich geregelt hat. Nach inländischem Recht sind neben dem Ehegatten (gleichgültig, ob dauernd getrennt lebend oder geschieden) nur Verwandte in gerader Linie gesetzlich unterhaltsberechtigt (§§ 1360 ff., 1569 ff., 1601 ff. BGB). Dies sind also insbesondere Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern. Für Kinder und Enkel kommt eine Berücksichtigung jedoch nur in Betracht, wenn für sie keine Person Anspruch auf Kinderfreibetrag, Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder (§ 65 EStG) hat (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG). Dabei kommt es nur auf das Bestehen eines solchen Anspruchs an; der Verzicht auf seine Geltendmachung oder die Tatsache, daß er ohne steuerliche Auswirkung bl...