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Der persönliche Anwendungsbereich des § 8a KStG
Gem. § 8a KStG können bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen Zinsen auf Darlehen eines wesentlich beteiligten nicht anrechnungsberechtigten Anteilseigners an eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft in verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifiziert werden. Jedes der genannten Tatbestandsmerkmale des persönlichen Anwendungsbereichs wird von § 8a KStG ganz oder teilweise neu definiert, bzw. mit einem neuen Bedeutungsinhalt gefüllt. Daher sind alle Tatbestandsmerkmale des persönlichen Anwendungsbereichs in der Literatur umstritten.
Insbesondere für den Steuerberater ist es jedoch von großer Bedeutung, genau zu wissen, bei welchen seiner Mandanten eine Anwendung des § 8a KStG in Betracht kommen kann. Dabei kommen entgegen dem ersten Eindruck von § 8a KStG unter bestimmten Umständen auch geringfügig beteiligte Anteilseigner oder Personen, die an der Gesellschaft überhaupt nicht beteiligt sind, für die Anwendung von § 8a KStG in Betracht.
Der vorliegende Artikel will einen kurzgefaßten Überblick über die für eine Anwendung des § 8a KStG in Betracht kommenden Personen und Personengruppen geben, eine Übersicht über die von der Finanzverwaltung und in der Literatur vertretenen Meinungen verschaffen und anhand des Zwecks von § 8a KStG entwick...