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Veräußerungsgewinnbesteuerung bei Teilwertabschreibung durch Rechtsvorgänger
I. Problemstellung
§ 8b Abs. 2 KStG sieht die Steuerfreistellung eines im Ausland erzielten Gewinns aus einer Beteiligungsveräußerung (Auflösung, Kapitalherabsetzung) vor, soweit dieser von einer Körperschaft i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 KStG vereinnahmt wird und soweit Gewinnausschüttungen der ausländischen Gesellschaft nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach § 8b Abs. 5 KStG befreit bzw. nach § 26 Abs. 2 oder 3 KStG begünstigt wären. Soweit das entsprechende DBA eine Aktivitätsklausel enthält oder die Begünstigung nach § 26 KStG von einer festgelegten Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft abhängt, muß die ihre Beteiligung veräußernde Körperschaft nachweisen, daß die aktiven Tätigkeiten seit der Gründung der ausländischen Gesellschaft oder während der letzten fünf Jahre vor (und in) dem Veranlagungszeitraum, in dem die oben genannten Einkünfte bezogen werden, von der ausländischen Gesellschaft ausgeübt worden sind. Die Steuerfreistellung des § 8b Abs. 2 KStG wird allerdings nicht für solche Gewinne gewährt, die auf einer vorangegangenen Teilwertabschreibung beruhen, sofern diese Teilwertabschreibung den steuerpflichtigen Gewinn gemindert hat. Im Ergebnis kommt es damit zu einer ”Nachversteuerung” in früheren Jah...