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Ausweitung der beschränkten Steuerpflicht für Geschäftsführer, Vorstände und Prokuristen „inländischer Gesellschaften”
Von den sieben möglichen Einkunftsarten, die eine natürliche Person erzielen kann, soll im Folgenden eine Beschränkung auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfolgen, da sich in diesem Bereich durch das Steueränderungsgesetz 2001 eine, bisher noch nicht ausreichend gewürdigte Ergänzung ergeben hat. Es handelt sich hierbei um die Ausweitung der beschränkten Steuerpflicht auf Geschäftsführer, Vorstände und Prokuristen einer inländischen Gesellschaft, unabhängig davon, ob die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird. Hintergrund der Neuregelung war, dass die BRD bei Vorliegen einiger DBA, wie z. B. mit der Schweiz oder mit der Türkei, das Besteuerungsrecht abkommensrechtlich zugewiesen bekommen hatte, aber ein solches aufgrund der engen Voraussetzungen für die beschränkte Steuerpflicht nicht ausüben konnte, da es an der Erfüllung der Tatbestandskriterien nach § 49 EStG, insbesondere der inländischen Ausübung der Tätigkeit, fehlte. Neben dieser, offensichtlich vom Gesetzgeber intendierten Zielrichtung der Neuregelung, findet der neue § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch in den Fällen Anwendung, in denen kein DBA mit dem Ansässigkeitsstaat gegeben ist.
I. Rechtslage vor dem Steueränderungsgesetz 2001
Der bisherige Grundsatz ...BStBl II 1991, S. 86BStBl II 1987, S. 379