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LSG Sachsen Beschluss v. - L 7 AS 756/09 B ER

Leitsatz

Leitsatz:

Allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach zieht die Folge des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II nach sich. Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildung tatsächlich nicht betrieben wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Fundstelle(n):
AAAAD-73025

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