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Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der Doppelbesteuerungsverhandlungen zum 1. Juli 2003
I. Geltende Abkommen
Hongkong: Hongkong wurde mit Wirkung ab ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA v. auch nach dem in Hongkong nicht anwendbar.
Macau: Macau wurde im Dezember 1999 ein besonderer Teil der VR China. Wie im Verhältnis zu Hongkong ist auch in Macau nach dessen Übergabe an China das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA v. nicht anwendbar.
II. Künftige Abkommen und laufende Verhandlungen
Aserbaidschan: Die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen. Derzeit ist das DBA mit der UdSSR v. im Verhältnis zu Aserbaidschan weiter anzuwenden (BGBl II 1996, S. 2471).
Australien: Das Revisionsabkommen wurde am paraphiert.
Belgien: Das Zusatzabkommen wurde am unterzeichnet. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Chile: Die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen.
Costa Rica: Die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen.
Frankreich: Das Zusatzabkommen v. ist am in Kraft getreten (BGBl II 2003, S. 542).
Georgien: Die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen. Derzeit ist das DB...BGBl II 1992, S. 1128