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Die Betriebsstättenproblematik im Electronic Commerce
Ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland Einkünfte erwirtschaftet, kann nur dann zur Zahlung von Körperschaftsteuer herangezogen werden, wenn das Unternehmen im Inland eine Betriebsstätte unterhält oder einen ständigen Vertreter bestellt hat (§§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 1 KStG i. V. m. §§ 1 Abs. 4, 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG). Die ertragsteuerliche Erfassung von Einkünften eines ausländischen Unternehmens hängt also vom Vorhandensein einer Betriebsstätte oder eines ständigen Vertreters ab. Es stellt sich die Frage, ob und — wenn ja — unter welchen Voraussetzungen im E-Commerce eine Betriebsstätte begründet wird bzw. wann ein ständiger Vertreter vorliegt.S. 378
I. Betriebsstätte
1. Anknüpfungspunkte
An Internet-Transaktionen sind im allgemeinen folgende Personen beteiligt:
der Inhaltsanbieter (Content Provider), der über das Internet materielle oder immaterielle Güter anbietet,
der Nutzer bzw. Kunde (User), der das Angebot empfängt und annimmt,
die Zugangsanbieter (Internet Service Providers oder Access Providers), die dem Inhaltsanbieter und dem Nutzer den Zugang zum Internet ermöglichen (vgl. Kowallik, DStR 1999, 223).
Der Inhaltsanbieter bedient sich eines Servers, um sich Zugang zum Internet zu verschaffen und somit sein Angebot dem Nutzer zugänglich zu ...