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IWB Nr. 17 vom Seite 841 Fach 3a Gr. 1 Seite 1032

Gestaltungsmissbrauch bei der Einschaltung ausländischer Basisgesellschaften

EStG 1990/1994 § 44d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 und § 50d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a, AO 1977 § 42 und § 155 Abs. 1 Satz 3, Mutter/Tochter-Richtlinie der EG 90/435 EWG v. Art. 1 Abs. 2

Vorinstanz: (EFG 2000, 560)

Rechtsspruch des Bundesfinanzhofs:

1. § 42 AO 1977 erfasst auch beschränkt Steuerpflichtige (Bestätigung des Senatsurteils v. I R 35/96, BFHE 184, 476, BStBl 1998 II, 235).

2. Werden im Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuer durch eine ausländische Basisgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ”durchgeleitet”, so kann ein Gestaltungsmissbrauch unabhängig davon vorliegen, ob der Staat, in dem die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, ein Niedrigsteuerland ist (ebenfalls Bestätigung des Senatsurteils in: BFHE 184, 476, BStBl 1998 II, 235).

3. Die in § 50d Abs. 1 Buchst. a EStG 1990/1994 getroffene Regelung ist rechtmäßig. Sie geht dem Abkommensrecht vor. Sie ist jedenfalls bei Einschaltung einer ausländischen Basisgesellschaft gemeinschaftsrechtlich unbedenklich und von dem in Art. 1 Abs. 2 der Mutter/Tochter-Richtlinie der EG 90/435 EWG v. enthaltenen Missbrauchsvorbehalt gedeckt.

4. Die Steuerentlastung gem. § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/1994 ist der zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaft nach § 50d Abs. 1 Buchst. a EStG 1990/1...