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Die Entscheidungen des BFH und der FG zum Begriff der Betriebsstätte
Vorbemerkung
Der nationale Gesetzgeber knüpft in verschiedenen Steuergesetzen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen an das Vorhandensein einer Betriebsstätte an. Für den Bereich der Einkommensbesteuerung sei als beispielhaft auf die Vorschriften in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zur eingeschränkten Berücksichtigung von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, in § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG zum Begriff der ausländischen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, in § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG zur Bestimmung des zum LSt-Abzug verpflichteten inländischen Arbeitgebers sowie in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zum Begriff der inländischen Einkünfte aus Gewerbebetrieb hingewiesen. Ein gewerbliches Unternehmen wird von den inländischen Gemeinden zur GewSt herangezogen, in denen es Betriebsstätten unterhält (§ 4 GewStG). Bereits aus diesen Beispielen wird deutlich, dass dem Begriff der Betriebsstätte in der Besteuerungspraxis eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommt. Dies veranlasste den Gesetzgeber, diesen zunächst in § 16 StAnpG einheitlich zu bestimmen. Dessen Regelungen wurden weitgehend unverändert in § 12 AO 1977 übernommen.
Die DBA knüpfen für die Zuweisung des Besteuerungsrechts an Einkünften aus gewerblichen Aktivitäten an das Vorhandensein einer Betriebsstätte an (vgl. Art. 7 OECD-MA). Die Voraussetzungen, unt...