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IWB Nr. 15 vom Seite 753 Fach 3a Gr. 1 Seite 822

Besteuerung der Honorare von Interviewpartnern in Talkshows

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und Nr. 3, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Leitsatz (des Bundesfinanzhofs):

Honorare, die Künstler und Schriftsteller für die Teilnahme als Interviewpartner in Talkshows erhalten, führen grundsätzlich nicht zu Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung einer entsprechenden selbständigen Tätigkeit i. S. von § 49 Abs. 2 Nr. 3 i. V. mit § 18 EStG und unterliegen deshalb nicht dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG. Diese Rechtsfrage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Aus dem Sachverhalt:

Die Klin. ist ein inl. Fernsehsender. Sie streitet mit dem Beklagten (FA) darum, ob Vergütungen, die sie in den Jahren 1988 bis 1991 ausl. Künstlern und Schriftstellern für die Mitwirkung an Fernsehsendungen in Talkshows und bei Interviews gezahlt hat, inl. Einkünfte der beschr. stpfl. Personen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und/oder Nr. 3 EStG begründen. Das FA bejaht dies. Es ist der Auffassung, die Klin. sei gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 u. 2 EStG zum Steuerabzug verpflichtet und dürfe durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
Die dagegen gerichtete Klage hatte in dem hier noch interessierenden Streitpunkt Erfolg.

Mit seiner Beschwerde wegen Nichtz...