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IWB Nr. 6 vom Seite 281 Fach 3a Gr. 1 Seite 802

Phasengleiche Aktivierung von Gewinnansprüchen

§§ 4 Abs. 1, 15 EStG

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 1022)

Leitsatz (des Bundesfinanzhofs):

Die Besitzgesellschaft ist nicht zur phasengleichen Aktivierung von Gewinnansprüchen verpflichtet, wenn in der Satzung der Betriebsgesellschaft bei Stimmengleichheit Gewinnthesaurierung vorgesehen ist und der Jahresabschluß der ausschüttenden Betriebsgesellschaft nach dem der Besitzgesellschaft festgestellt worden ist.

Aus dem Sachverhalt:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1 (Kl.) ist aus einer im Jahre 1972 gegründeten Spezialmaschinenfabrik hervorgegangen. Im Jahre 1987 übernahm die G-GmbH den Produktionsbereich, während die Kl. ab diesem Zeitpunkt als reine Besitzgesellschaft fungierte. Die Kl. zu 2 und 3 waren mit Kapitalanteilen in Höhe von je 400 000 DM die einzigen Kommanditisten der Kl. Sie waren darüber hinaus mit Beteiligungen in Höhe von je 25 000 DM alleinige Gesellschafter der Komplementär-GmbH der Klägerin und als solche allein zur Geschäftsführung befugt. Auch bei der Betriebsgesellschaft, der G-GmbH, waren sie alleinige Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter mit Beteiligungen in Höhe von je 500 000 DM. Wirtschaftsjahr der Besitz- wie auch der Betriebsgesellschaft war ...