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IWB Nr. 23 vom Seite 1145 Fach 3a Gr. 1 Seite 762

Abzug der Steuer eines DBA-Staates nach § 34c Abs. 3 EStG bei der Ermittlung inländischer Einkünfte

§ 34c Abs. 3 und 6 EStG

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 984)

Leitsätze (des Bundesfinanzhofs):

  1. Einkünfte stammen dann nicht aus dem Ausland, wenn es an jedem ausländischen Anknüpfungspunkt fehlt, der die Einkünfte als aus dem Ausland stammend qualifizieren könnte.

  2. Einkünfte können nicht aufgrund des Sitzes der sie erzielenden Kapitalgesellschaft einem bestimmten Staat zugeordnet werden.

  3. § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG sieht die Nichtanwendung des § 34c Abs. 3 EStG nur für den Fall vor, daß die ausländische Steuer (nach deutschem Rechtsverständnis) auf Einkünfte erhoben wird, die aus dem entsprechenden ausländischen Vertragsstaat stammen. Es genügt nicht, daß die ausländische Steuer von einem Staat erhoben wird, mit dem Deutschland ein DBA abgeschlossen hat.

Aus dem Sachverhalt:

Die Klin., eine nach dem schweizerischen Recht gegründete AG, deren Aktien von zwei unbeschränkt stpfl. natürlichen Personen gehalten wurden, befindet sich heute in Liquidation. Während sich der statutarische Sitz der Klin. stets in der Schweiz befand, gehen die Beteiligten für die Streitjahre 1984 bis 1986 übereinstimmend davon aus, daß sich der Mittelpunkt ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung i...