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LSG Bayern Beschluss v. - L 15 SF 303/09 B E

Leitsatz

Leitsatz:

Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und damit bei jeder Tätigkeit, die der Rechtsanwalt aufgrund des Prozessführungsauftrags vornimmt. Der Umstand, dass die anwaltliche Tätigkeit im Termin auch die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr ausgelöst hat, hindert die Entstehung der Verfahrensgebühr nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Fundstelle(n):
HAAAD-70688

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