Errichtet ein Unternehmer in Spanien Ferienwohnungen und veräußert diese dann an private Endabnehmer, so ist tatbestandlich
der Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG gegeben.
Dem steht nicht das Neutralitätsprinzip entgegen. Dessen Durchbrechung ist nach der sog. stand-still-Klausel in Art. 17 Abs.
6 6. EG-RL (jetzt Art. 176 MwStSystRL) durch den Richtliniengeber gedeckt und daher hinzunehmen.
Die nationale Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG entspricht auch materiell-rechtlich den gemeinschaftsrechtlichen
Grundlagen, namentlich Art. 17 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 3 Buchst. a 6. EG-RL.
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1341 Nr. 21 EFG 2011 S. 1202 Nr. 13 WAAAD-68652
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