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Gewerbesteuer | Keine Hinzurechnung eines vor Betriebseröffnung gebildeten Investitionsabzugsbetrags
Ein vor Betriebseröffnung gebildeter Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist bei Durchführung der Investition dem Gewinn hinzuzurechnen . Einkommensteuerlich gleichen sich dessen Bildung und Hinzurechnung aus. Gewerbesteuerlich hat sich die Bildung des IAB aber nicht gewinnmindernd ausgewirkt, weil die Gewerbesteuerpflicht erst mit der Betriebseröffnung entstanden ist.
Nach einem [i]Billigkeitsregelung bei Betriebseröffnungen einheitlichen Ländererlass soll daher auf Antrag im Billigkeitswege nach § 163 AO eine Hinzurechnung des IAB beim Gewerbeertrag unterbleiben, soweit sich seine Bildung nicht mindernd auf den Gewerbeertrag ausgewirkt hat, weil z. B. die Bildung vor Betriebseröffnung und damit vor Beginn der Gewerbesteuerpflicht erfolgte. Dies gilt in allen noch offenen Fällen.
Happe, Zweifelsfragen...