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BFH 28.10.2010 V R 7/10, BBK 6/2011 S. 247

Umsatzsteuer | Organgesellschaften schulden bei Innenumsätzen keine Umsatzsteuer nach § 14c UStG

Nach dem gilt § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG nicht für gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer bei Innenumsätzen zwischen einer Organgesellschaft und ihrem Organträger. Die Organgesellschaft muss daher die Umsatzsteuer, die sie ihrem Organträger gesondert in Rechnung gestellt hat, nicht nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG an das Finanzamt abführen .

[i]„Rechnungen” als bloße unternehmensinterne Buchungsbelege Der BFH folgt damit der Auffassung der Finanzverwaltung , die bei Rechnungen innerhalb des Organkreises von unternehmensinternen Buchungsbelegen ausgeht. Dies entsprach der allgemeinen Auffassung, selbst der Ansicht des beklagten Finanzamts. Nur das FG München in der Vorinstanz sah das anders, denn es hielt § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG für anwendbar, obwohl nur das Bestehen einer Organschaft streitig war.

Praxishinweis:

[i]Müller/Stöcker, Die Organschaft, 8. Aufl., Herne 2011Das Urteil des BFH beseitigt die Unruh...