Jahresauftakt 2011
50 Jahre OECD
[i]Arbeiten der OECDWer in diesen Tagen die Homepage der OECD besucht, wird darauf hingewiesen, dass die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in diesem Jahr ihren 50. Geburtstag feiert. Am trat die von 20 Mitgliedsstaaten am unterzeichnete OECD-Konvention in Kraft. Bereits in der IWB Ausgabe Nr. 16/1961 vom stellte Dipl.-Kaufmann Hautmann „Ziele und Aufgaben der OECD” vor. Inzwischen zählen 34 Staaten zur Organisation, die ihren Hauptsitz in Paris hat. In Paris findet vom 11.9. bis auch der diesjährige IFA-Kongress statt. Dort kann die traditionell gute und enge Zusammenarbeit beider Organisationen weiter vertieft werden.
Mit der [i]Update 2010 des OECD-MA und OECD-Statistiken zu Verständigungsvereinbarungen nach DBAvorliegenden ersten Ausgabe des Jahres 2011 erhalten Sie in unserem TOP Beitrag einen zusammenfassenden Überblick über das Update 2010 des OECD-Musterabkommens. Dabei liegt der Schwerpunkt der Revision in der Überarbeitung des Artikel 7 OECD-MA. Bleibt die OECD bei ihrem zweijährigen Aktualisierungsrhythmus, wird im Jahr 2012 die nächste Überarbeitung zu erwarten sein. In einem weiteren Beitrag wird die Arbeit der OECD ausgewertet, die in Bezug auf die im Rahmen von DBA durchgeführten Verständigungsvereinbarungen entstanden ist. Die Statistiken belegen einen starken Anstieg dieser Verfahren. Dem müssen die Finanzverwaltungen der beteiligten Staaten durch entsprechend qualifiziertes Personal in den befassten Behörden Rechnung tragen.
Ein weiterer [i]Schweizer Regelungen zur Amtshilfe und das neue DBA mit DeutschlandSchwerpunkt dieser Ausgabe liegt im Steuerrecht der Schweiz. Zum einen werden die Regelungen zur Umsetzung der Amtshilfe in der Schweiz nach OECD-Standard vorgestellt. Diese Vorschriften sollten bei der Analyse des zwischen der Schweiz und Deutschland neu verhandelten DBA stets berücksichtigt werden.
Der BFH [i]BFH Urteil zum Aktivitätstatbestand des § 8 AStGhat in seinem Urteil vom zur Reichweite der sog. Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 ff. AStG Stellung genommen und dort die Aktivitätsklausel nach § 8 AStG in den Mittelpunkt der Entscheidung gerückt. Diese lässt der Finanzverwaltung nur wenig Spielraum.
Beste Grüße
Thorsten Kunde
Fundstelle(n):
IWB 1 / 2011 Seite 1
UAAAD-66353