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NWB Nr. 11 vom Seite 868

Lotterie- und Gewerbesteuer unter deutscher Staatlichkeit

Peter Leuchtenberg

Aktuelle Rechtslage

[i]Zwei BFH-Entscheidungen zu LotterieunternehmenIn zwei Urteilen v. - IV R 17/09 NWB OAAAD-61300 und IV R 18/09 NWB YAAAD-61301 hat sich der BFH mit steuerrechtlichen Fragen, insbesondere der Gewerbe- und Lotteriesteuer, bei Lotterie-Dienstleistungsunternehmen beschäftigt und die Sache jeweils an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dabei sah es der BFH als verfassungsrechtlich unbedenklich an, ein als privater Veranstalter eingestuftes Unternehmen neben der Lotteriesteuer auch zur Gewerbesteuer heranzuziehen (BFH IV 18/09).

[i]Gewerbesteuerbefreiung auf bestimmte Unternehmen beschränktNach § 3 Nr. 1 GewStG sind staatliche Lotterieunternehmen von der Gewerbesteuer befreit; auch die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird (§ 13 GewStDV). Wie der BFH ausführt, wird die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift in seiner Rechtsprechung „seit jeher – ausgehend vom Wortsinn ‚staatlich’ – strikt auf solche Unternehmen beschränkt, die der Staat unmittelbar selbst betreibt oder die in der Form der rechtsfähigen, der Staatsaufsicht unterliegenden Anstalt öffentlichen Rechts organisiert sind”.

Staatlichkeit der Lotterie?

[i]Nordwestdeutsche Klassenlotterie: früher Vertrieb durch BankenkonsortiumDa wundert man sich, dass bei der Nordwestdeutschen Klassenlotterie (NKL) bis 200...