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BFH 19.10.2010 I R 82/09, StuB 5/2011 S. 195

Körperschaftsteuer | Begriff der „Veräußerung” der zeitlichen Anwendungsregelung des § 34 Abs. 4 Satz 7 KStG 2001

Nach § 34 Abs. 4 Satz 7 KStG 1999 i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom (BGBl I S. 3858, BStBl 2002 I S. 35) bzw. nunmehr § 34 Abs. 7 Satz 7 KStG 2002 war die Rückausnahme des § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 letzter Halbsatz KStG i. d. F. des Art. 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3858) erstmals auf „Veräußerungen” anzuwenden, die nach dem erfolgen. Eine „Veräußerung” in diesem Sinne lag nicht schon bei Abschluss des obligatorischen Verpflichtungsgeschäfts bezüglich der veräußerten Beteiligung vor, sondern erst zum Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an der Beteiligung (Bezug: § 8b Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, § 34 Abs. 4 Satz 7 KStG 2001; § 34 Abs. 7 Satz 7 KStG 2002).

Praxishinweise

Der BFH schloss sich damit im Ergebnis der Verwaltungsauffassung in dem IV A 2 – S 2750 a – 7/03 (BStBl I S. 292, Tz. 50) an. Im Urteilsfall verkaufte eine GmbH ihre Betei...