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BFH 03.11.2010 I R 98/09, StuB 5/2011 S. 194

Einkommensteuer | Haftung einer Stiftung bei unterlassenem Kapitalertragsteuerabzug bezüglich unter § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG fallender Leistungen

(1) Können die Leistungsempfänger einer Stiftung unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen, handelt es sich bei den Leistungen um Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG 2002 i. d. F. des UntStFG. (2) Kommt ein Stpfl. seiner gesetzlichen Verpflichtung, Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das FA abzuführen, nicht nach, handelt er regelmäßig grob fahrlässig. Das gilt auch bei nicht eindeutiger Rechtslage; eine abweichende Rechtsmeinung ist im Rechtsbehelfsverfahren durchzusetzen (Bezug: § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a, § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 44 Abs. 5 EStG 2002 i. d. F. des UntStFG; § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG 2002).

Praxishinweise

Die Zahlungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Stiftung können ungeachtet dessen für die Destinatäre steuerpflichtig sein, dass diese nicht am Vermögen der Stiftung beteili...BStBl I S. 508