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Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift
Eine mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten durch Telefax eingelegte Klage entspricht jedenfalls dann den Schriftformerfordernissen des § 64 Abs. 1 FGO, wenn sie von dem Bevollmächtigten an einen Dritten mit der tatsächlich ausgeführten Weisung gemailt wird, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden (Bezug: § 64 FGO).
Eine Klage beim FG ist nach § 64 Abs. 1 FGO schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Je nach Übersendungsweg (Telegramm, Fernschreiber, Fax usw.) hat die Rechtsprechung eigene Anforderungen an die Schriftform gestellt. Eine per Fax erhobene Klage muss grundsätzlich eigenhändig unterschrieben sein. Der BFH ließ offen, ob die Grundsätze der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom