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Abgrenzung zwischen Herstellung von Erzeugnissen und Anschaffung von Waren
Die komplette Serie „Praxisfälle zum BilMoG” finden Sie in der NWB Datenbank unter NWB QAAAD-62773.
I. Sachverhalt
Geschäftszweck der U GmbH sind Produktion von und Handel mit allen Arten von technischen Hilfsmitteln für Büroarbeiten. U hat sich in der Vergangenheit u. a. als kleiner, aber feiner Anbieter hochpreisiger Diktiergeräte einen Namen gemacht.
Den Übergang von der analogen zur digitalen Technik und zur Integration von Diktiergeräten mit automatisierten Textverarbeitungsprogrammen hat sie jedoch angesichts der für diesbezügliche Entwicklungen wirtschaftlich erforderlichen Losgrößen nicht vorgenommen.
Stattdessen hat sie Ende 00 eine Kooperationsvereinbarung (sog. Entwicklungs- und Liefervertrag) mit dem Massenhersteller M getroffen. Wesentliche Elemente dieser Vereinbarung sind wie folgt:
M fertigt für die U nach deren Spezifikation von Design und gemeinsamer Spezifikation der technischen Leistungsmerkmale digitale Diktiergeräte, die anschließend von U unter der eigenen Premiummarke verkauft werden. Das Design wird von Mitarbeitern der U entwickelt.
Für das „Innenleben” der Geräte (die Technik im engeren Sinne) gelangen die auch für ...