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Die Sozialauswahl im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAD-62376 Im Rahmen eines betrieblich veranlassten Personalabbaus hat der Arbeitgeber neben der Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu prüfen, welchen Arbeitnehmern er die Kündigung erklären darf. Bei dieser sog. Sozialauswahl muss er nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bestimmen, welche Arbeitnehmer von einer Kündigung am wenigsten sozial getroffen werden.
Einen ausführlichen Beitrag finden Sie unter NWB 10/2011 S. 816.
Einzubeziehender Personenkreis
[i]Betrieb als sachlicher RahmenIn die Sozialauswahl sind grds. alle vergleichbaren Arbeitnehmer desselben Betriebes einzubeziehen. Ob ein selbständiger Betrieb i. S. des § 23 KSchG oder mehrere zusammen zu betrachtende Teilbetriebe vorliegen, richtet sich danach, ob der jeweilige Betrieb oder Betriebsteil über einen eigenen Leitungsapparat verfügt, der in personellen und sozialen Angelegenheiten eigenständig und umfassend entscheiden kann.
[i]Persönliche Vergleichbarkeit der ArbeitnehmerDie Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer muss in tätigkeits-/qualifikationsbezogener, arbeitsvertraglicher und hierarchischer Hinsicht gegeben sein. Es handelt sich (verkürzt) um Mitarbeiter derselben Hierarchieebene mit gleichartigen beruflichen Kenntnissen, denen der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts die Tätigkeit eines der anderen Arb...