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LSG Bayern 28.01.2011 L 5 R 848/10 B ER, NWB 10/2011 S. 778

Sozialrecht | Keine Haftung für vor Betriebsübergang entstandene SV-Beiträge

Bei einem Betriebsübergang haftet der neue Inhaber grds. nicht für Sozialversicherungs-Beitragsschulden des früheren Arbeitgebers. Zwar gehen beim Betriebsübergang die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den Betriebserwerber über (§ 613a BGB), doch gilt dieser arbeitsrechtliche Grundsatz als Sonderprivatrecht nicht für Beitragspflichten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB). Auch die steuerliche Spezialvorschrift des § 75 AO ist nicht auf die Forderungen nach dem SGB entsprechend anwendbar.

Anmerkung:

Weil nach dieser neuen Rechtsprechung der Träger der Sozialversicherung nur bald nach dem Betriebsübergang etwaige Nachforderungen sichern kann, ist bei Betriebsübergängen nun eher mit einer umgehenden (ggf. vorgezogenen) Betriebsprüfung zu rechnen, insbesondere wenn das weitere wirtschaftliche Sc...