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EuGH 01.03.2011 C-236/09, NWB 10/2011 S. 777

Versicherungsvertragsrecht | Zwang zu Unisex-Tarifen ab Dezember 2012

Die Berücksichtigung des Geschlechts von Versicherten als Risikofaktor (z. B wegen statistisch evident höheren Krankheitsrisikos und einer höheren Lebenswahrscheinlichkeit) ist diskriminierend und mit dem Grundsatz der Gleichheit von Frauen und Männern (Art. 21 und 23 der EU-Grundrechtscharta) unvereinbar. Zwar durften die Organe der EU die Regel geschlechtsneutraler Prämien und Leistungen stufenweise und mit angemessenen Übergangszeiten umsetzen. Die unbefristete Aufrechterhaltung nach Geschlecht differenzierender Tarife und eine dazu erlassene Verbotsausnahme (Art. 5 Abs. 2 der RL 2004/113/EG) ist ab dem ungültig.

Anmerkung:

Anbieter müssen damit für alle Versicherungszweige und -typen bis zu diesem Datum Unisex-Tarife anbieten. Bestehende Verträge sind nicht betr...