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Einkommensteuer | Übermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen an die Finanzverwaltung
Nach § 32b Abs. 3 EStG haben die Träger der Sozialleistungen i. S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum 28. 2. des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen sind; § 41b Abs. 2 EStG und § 22a Abs. 2 EStG gelten entsprechend. Das BMF kann nach § 52 Abs. 43a Satz 4 EStG abweichend von § 32b Abs. 3 EStG den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der Mitteilungen durch ein im BStBl zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen. Mit Schreiben v. gibt das BMF bekannt, dass erstmalig für die im Kalenderjahr 2011 gewährten Leistungen die Mitteilungen bis zum zu übermitteln sind. Davon abweichend übermittelt die Bundesagentur für Arbeit ...BStBl 2010 I S. 1499