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KSR Nr. 3 vom Seite 6

Kein höherer geldwerter Vorteil durch Flüssiggasanlage im Firmenwagen

Erhöhung des Bruttolistenpreises erfordert werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungendes Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung

Alexander Kratzsch

Der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug ist nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen.

Grundsätzlicher Ansatz eines geldwerten Vorteils

Bei der Überlassung eines Firmenwagens zur Privatnutzung ist die sog. 1-%-Regelung als pauschales Ermittlungsverfahren oder das Einzelnachweisverfahren, das ein individuell geführtes Fahrtenbuch voraussetzt, anzuwenden. Der Nutzungswert beträgt pro Monat 1 % des auf 100 € abgerundeten inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung. Als Listenpreis hat bisher die auf 100 € abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung (z. B. Autoradio, Metallic-Lackierung, Klimaanlage, Navigations- und Diebstahlsicherungssystem, Umrüstungskosten auf Gasbetrieb und werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät) gegolten.

Begriff der Sonderausstattung

Ebenso wie der Listenpreis sind die Aufpreise für zusätzlich eingebaute Ausstattungen (Sonderausstattung) mit den Werten anzusetzen, die sich aus der Preisliste des Herstellers ergeben. Der Begriff der Son...