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FG München Beschluss v. - 14 V 1648/10 EFG 2011 S. 1195 Nr. 13

Gesetze: UStG 2005 § 3 Abs. 6 S. 5UStG 2005 § 3 Abs. 6 S. 1UStG 2005 § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1UStG 2005 § 3 Abs. 1UStG 2005 § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG 2005 § 6a Abs. 4UStG 2005 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 FGO § 69 Abs. 2 S. 2FGO § 69 Abs. 3 S. 1MwStSystRL 2006/112/EG Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL 2006/112/EG Art. 138 Abs. 2 Buchst. a EWGRL 388/77 Art. 28c Teil A

Nur eine innergemeinschaftliche Lieferung bei Reihengeschäft

Widersprüchliche Beurteilung der Verfügungsmacht

Kein Gutglaubensschutz bei fehlendem Nichtwissen

Leitsatz

1. Die Lieferung von Fahrzeugen durch einen inländischen Gebrauchtwagenhändler an eine Firma im Gemeinschaftsgebiet, die im Auftrag des letzten französischen Abnehmers in der Reihe versendet oder befördert werden, sind keine umsatzsteuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen, sondern als innergemeinschaftlichen Lieferungen vorangehende Lieferungen, die am Ort des Versendungs- bzw. Beförderungsbeginns als ausgeführt gelten.

2. Bei der summarischen Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist es ausgeschlossen, dem Unternehmer bei der Lieferung und Weiterveräußerung ein und desselben Fahrzeugs bei der Eingangsleistung den Vorsteuerabzug mangels Verfügungsmacht zu nehmen und anschließend die Ausgangsleistung unter Bejahung der Verfügungsmacht zu besteuern.

3. Ist dem Unternehmer bewusst, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung objektiv nicht vorliegen, weil er bereits in einer E-Mail an eine Behörde der EU diesbezügliche Befürchtungen geäußert hat, scheidet ein Gutglaubensschutz gem. § 6a Abs. 4 UStG aus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1195 Nr. 13
HAAAD-61979

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