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Berufsrecht | Verletzung der Notarspflicht zur Erforschung des Willens der Urkundsbeteiligten
Der Notar hat bei der Ermittlung des Willens der Urkundsbeteiligten Anlass zu einer Nachfrage, wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft einen Aspekt aufwirft, der üblicherweise vertraglich geregelt wird. Eine Pflicht zur Nachfrage besteht erst recht, wenn der Notar konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass einer der Beteiligten ein rechtliches Ergebnis herbeiführen möchte, das in dem vorbereiteten Urkundsentwurf keine Berücksichtigung gefunden hat. Im Streitfall fehlten im Vertragsentwurf Regelungen (über einen Gewährleistungsausschluss und die Eintragung von Dienstbarkeiten, die grundbuchrechtlich gesichert waren), die derselbe Verkäufer zuvor in 23 gleichartigen Verträgen (über Ferienwohnungen zur Fremdvermietung) von diesem Notar hatte beurkunden lassen und die ersichtli...