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BSG 17.02.2011 B 10 EG 17/09 R, NWB 9/2011 S. 682

Sozialrecht | Elterngeld ohne Ansatz von Streik-, Kranken- und Arbeitslosengeld

Elterngeld wird nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet, das der Berechtigte in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt hat. Als Einkommen ist dabei die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger und nicht selbständiger Arbeit im Sinne des Einkommenssteuerrechts zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der für die Einkommensermittlung maßgebenden zwölf Kalendermonate bleiben Monate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person für ein älteres Kind Eltern- oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen wegen einer auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Erwerbseinkommen weggefallen ist. Streik-, Kranken- und Arbeitslosengeld sind nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit i. S. des anzusehen. Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Streik-, Kranken- oder Arbeitslosengeld bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung maßgebenden Kalendermonate aber nicht unberücksichtigt. Es sind also weiter zurückliegende nicht Zeiträume heranzuziehen.