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BGH 06.12.2010 II ZB 13/09 , NWB 9/2011 S. 681

Zivilprozessrecht | Prozesskostenhilfe für Teilklage des Insolvenzverwalters nur bei nachvollziehbaren Sachgründen

Beantragt ein Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe, wird ihm diese gewährt, wenn u. a. die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint (§ 116 Satz 2, § 114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Erhebung einer Teilklage durch den Insolvenzverwalter ist grds. zulässig. Sie ist allerdings mutwillig, wenn keine nachvollziehbaren Sachgründe vorliegen, die es nahelegen, auf die Geltendmachung der Gesamtforderung zu verzichten.

Anmerkung:

Der BGH nennt in seiner Entscheidung eine Reihe von möglichen Sachgründen, die eine Teilklage sinnvoll begründen können. Im entschiedenen Fall sollte die beabsichtigte Teilklage vornehmlich zur Deckung der Vergütungsansprüche des Verwalters dienen und hätte die Befriedigungsaussichten der Ins...