Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
OLG 07.10.2010 31 Wx 161/10, NWB 9/2011 S. 680

Erbrecht | Formunwirksamkeit eines Testaments mit Verweis auf Anhang ohne Unterschrift

Die Einsetzung von Erben allein mit der Formulierung „siehe Liste” – ohne weitere Angaben zur Person der Erben – ist formunwirksam (§ 2247 Abs. 1 BGB), wenn die räumlich im Anschluss an das unterschriebene Testament abgefasste Liste nicht unterschrieben ist. Im Streitfall blieb das handschriftliche Testament, demgemäß „nach Abwicklung der gesamten anfallenden Kosten (…) das restliche Sparguthaben zu gleichen Teilen an folgende Erben (s. Liste)” verteilt werden sollte, daher folgenlos, und der Erbscheinantrag einer der im Anhang bezeichneten Personen wurde vom Nachlassgericht zu Recht abgelehnt.

Anmerkung:

Der notwendige räumliche Abschluss und das sichtbare Bekenntnis des Erblassers zu seiner Verfügung erfordert, dass ein etwaiger Anhang zum Testament ebenfalls von ihm unterschriebe...