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Gewerbesteuer | Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen einer Personengesellschaft
Natürliche Personen und Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits werden hinsichtlich des Beginns und Endes der Gewerbesteuerpflicht unterschiedlich behandelt: Bei ersteren beginnt die Gewerbesteuerpflicht, sobald der Unternehmer am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, und endet, wenn diese wirtschaftliche Betätigung beendet wird. Dementsprechend wirken sich weder die Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen vor der eigentlichen Betriebseröffnung steuermindernd aus noch werden Veräußerungs- oder Aufgabegewinne der Gewerbesteuer unterworfen. Kapitalgesellschaften unterliegen hingegen der Gewerbesteuerpflicht so lange, wie sie rechtlich existieren, so dass einerseits Vorbereitungshandlungen, die nach der Eintragung im Handelsregister, aber vor der Be...