Oberfinanzdirektion Rheinland - S 0171 - 2011/0004

Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Bürgerbusvereine

Die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung sog. Bürgerbusvereine war Gegenstand von Erörterungen auf Bundesebene, die zu folgendem Ergebnis geführt haben:

Das Anbieten von Beförderungsleistungen ist kein gemeinnütziger Zweck i. S. des § 52 Abs. 2 AO.

Es wird einheitlich davon ausgegangen, dass die Bürgerbuseinrichtungen, die ihrem Zweck nach der Durchführung von Personennahverkehr im ländlichen Raum dienen, in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen und in Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben treten. Ein selbstloses Handeln, welches nach § 55 AO unabdingbare Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft ist, kann bei diesen Einrichtungen grundsätzlich nicht festgestellt werden.

Die Bürgerbusvereine sowie Körperschaften mit vergleichbarer Zielsetzung sind aus den vorstehend genannten Gründen nicht gemeinnützig.

Ich bitte daher in Fällen, in denen Vereine, die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen bzw. beantragt haben, diese spätestens ab dem zu beenden bzw. nicht zu gewähren.

Oberfinanzdirektion Rheinland v. - S 0171 - 2011/0004

Fundstelle(n):
DB 2011 S. 1421 Nr. 25
CAAAD-61784