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NWB Nr. 9 vom Seite 741

Freigabe von Finanzbuchhaltungsdaten

[i]AG Mannheim, Urteil v. 19. 11. 2010 - 3 C 249/10Der Herausgabeanspruch gegenüber dem Steuerberater für sämtliche Unterlagen aus dem beendeten Mandatsverhältnis (§§ 675, 667 BGB) wird durch einen Anspruch auf Abgabe einer Zustimmungs-/Freigabeerklärung gegenüber der datenführenden Stelle ersetzt bzw. ergänzt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters ergibt sich entweder aus § 66 StBerG oder § 273 BGB. Dem Steuerberater kann ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen aber nicht aus anderen, nicht bezahlten Aufträgen desselben Mandanten zustehen. Die notwendige Konnexität ist restriktiv zu handhaben.
[i]Zurückbehaltungsrecht nur bei Konnexität von Gebührenforderung und AuftragDaher wurde der Berater im Streitfall verurteilt, die Finanzbuchhaltungsdaten aus dem Rechnungswesenprogramm der DATEV für den streitigen Zeitraum freizugeben, damit sie der neu mandatierte Steuerberater der Klägerin abrufen konnte. Handakten sind nur die Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber erhalten hat (§ 66 Abs. 3 StBerG). Entsprechendes gilt für elektronisch gespeicherte Daten (§ 66 Abs. 4 StBerG), wobei die Herausgabe hier durch entsprechende Freigabeerklärungen erfüllt wird. Das Gericht hatte bereits Bedenken, ob die herausverlangten Finanzbuchhaltungsdaten für die Jahre 2006 bis 2008 ...