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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 145/10

Gesetze: EnergieStG § 15 Abs. 2 S. 1EnergieStG § 15 Abs. 4 Nr. 1EnergieStV § 41 Nr. 1 EGRichtl 2003/96 Art. 24 Abs. 2

Besteuerung von Kraftstoff gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 EnergieStG

Leitsatz

Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG greift nur für Hauptbehälter i. S. v. § 41 Nr. 1 EnergieStV, Art. 24 Abs. 2 EGRL 2003/96/EG. Ein nicht vom Hersteller, sondern von einem Händlerbetrieb eingebauter (weiterer) Tank ist kein Hauptbehälter in diesem Sinne.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
YAAAD-61486

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