Die Anordnung einer Prüfung nach § 2 SchwarzArbG findet eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG).
Eine Prüfungsanordnung nach § 2 SchwarzArbG kann auch mündlich ergehen. Zwischen der Prüfungsanordnung und der Durchführung
der Prüfung muss auch keine Frist eingehalten werden. Mangels entsprechender Regelungen im SchwarzArbG ist es zulässig, wenn
die Prüfung unmittelbar nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt. Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Anordnung
einer Außenprüfung mit den dort geregelten Formerfordernissen (§§ 196 ff. AO) kommen nicht zur Anwendung. Die Anordnung der
Prüfung setzt nicht voraus, dass ein Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO gegeben ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2011 S. 214 Nr. 4 KAAAD-61482
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