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Track 13 | Teilwertabschreibung: Feststellung der voraussichtlich dauernden Wertminderung
Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung bei einem Anlagegut ist, dass aus der Sicht des Bilanzstichtags ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden kann. Die Feststellung muss nach einem aktuellen BFH-Urteil zwingend durch eine an der Eigenart des Wirtschaftsguts ausgerichteten Prognose untermauert werden.
Die Voraussetzungen für Teilwertabschreibungen bei Anlagegütern hat jüngst der Bundesfinanzhof konkretisiert.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen zu bilanzieren. Ist der Teilwert aufgrund einer dauerhaften Wertminderung niedriger als der Buchwert, darf der Steuerzahler den Teilwert ansetzen. Mit der Folge, dass der Gewinn entsprechend sinkt.
Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt bei aktiven Wirtschaftsgütern nur vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist. Es stellt sich daher die Frage: Wann ist von einem nachhaltigen Sinken des Teilwerts auszugehen? Das ist der Fall, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem lan...