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BSG 09.02.2011 B 6 KA 7/10 R, NWB 8/2011 S. 601

Berufsrecht | Zweigpraxen unter Einschränkung zulässig

Die Ausübung der vertragsärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen Tätigkeit an weiteren Orten außerhalb des Vertragsarztsitzes ist zulässig, wenn und soweit die Versorgung der Versicherten dort verbessert und die Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Ärzten sind maximal zwei Zweigpraxen gestattet; deren Führung bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV). Diese haben ein Beurteilungsermessen, das gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar ist.