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Sozialrecht | Erstattung von Beiträgen nach Wegfall des Werkstudentenprivilegs
Ein Student, der nicht mehr gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB IV als solcher versicherungspflichtig ist und damit auch sein sog. Werkstudentenprivileg gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV verliert, handelt grob fahrlässig, wenn er seinem Arbeitgeber davon keine Mitteilung macht. Dieser kann von ihm ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden und ohne zeitliche Beschränkung nachentrichtete Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung erstattet verlangen (§ 28g Satz 4 SGB IV)