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BGH 10.12.2010 V ZR 60/10, NWB 8/2011 S. 601

Wohnungseigentumsrecht | Kein Stimmverbot wegen Beitragsrückständen

Ein Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann deswegen nicht von der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden; ihm kann auch nicht das Stimmrecht entzogen werden. Darüber hinaus hat das Gericht bestätigt, dass die Ungültigerklärung von Beschlüssen i. d. R. ausscheidet, falls feststeht, dass sich ein Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt hat. Anders ist dies bei schwerwiegenden Eingriffen in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte zu beurteilen, wenn damit das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Wohnungseigentümers in gravierender Weise ausgehebelt wird. Der Entzug des Stimmrechts und der Ausschluss von der WEG-Versammlung stellt allerdings einen solchen schwerwiegenden Eingriff dar, bei dem es nicht darauf ankommt, ...