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FG Düsseldorf Urteil v. - 14 K 5127/05 F

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 5 Abs. 1, AO § 39 Abs. 2, AO § 159, HGB § 249 Abs. 1 Satz 1

Lotto-Servicegesellschaft: Abführung der Spieleinsatzanteile an Treuhänder

Leitsatz

  1. Eine Lotto-Servicegesellschaft, die unter Einschaltung eines Treuhänders Spielgemeinschaften zur Teilnahme an den Ausspielungen des deutschen Lotto- und Totoblocks mit von ihr entwickelten Systemreihen organisiert, kann die an den Treuhänder abzuführenden Spieleinsatz-Anteile nicht als gewinnneutrales Treugut behandeln, wenn sie bei deren Vereinnahmung die klare Trennung von Treugut und Eigenvermögen nicht beachtet und die Mitspieler nach Leistung ihrer Einsatzzahlung keinen Einfluss mehr auf das weitere Geschehen und keinen Anspruch auf Rückzahlung haben.

  2. Die Spieleinsatz-Anteile sind mangels betrieblicher Veranlassung des Abflusses auch nicht als Betriebsausgaben gewinnmindernd bzw. als „durchlaufender Posten” gewinnneutral auf Grund der Aktivierung und Passivierung gleich hoher Wertzugänge und Wertabgänge zu berücksichtigen, wenn die Servicegesellschaft in 98 v. H. der Fälle den Treuhänder anweist, vertragswidrig keine Lottoscheine zu erwerben, und die sich hieraus ergebende Verpflichtung gegenüber den Mitspielern zum Ersatz entgangener Spielgewinne allein bei ihr liegt.

  3. Rückstellungen wegen Steuernachforderungen sind bereits vor Abschluss einer Betriebs- oder Fahndungsprüfung zu bilden, wenn der Steuerpflichtige am Bilanzstichtag auf Grund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit quantifizierbaren Steuernachforderungen rechnen muss.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAD-61346

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