Lotto-Servicegesellschaft: Abführung der
Spieleinsatzanteile an Treuhänder
Leitsatz
Eine Lotto-Servicegesellschaft,
die unter Einschaltung eines Treuhänders Spielgemeinschaften zur Teilnahme
an den Ausspielungen des deutschen Lotto- und Totoblocks mit von ihr
entwickelten Systemreihen organisiert, kann die an den Treuhänder
abzuführenden Spieleinsatz-Anteile nicht als gewinnneutrales Treugut
behandeln, wenn sie bei deren Vereinnahmung die klare Trennung von Treugut und
Eigenvermögen nicht beachtet und die Mitspieler nach Leistung ihrer
Einsatzzahlung keinen Einfluss mehr auf das weitere Geschehen und keinen
Anspruch auf Rückzahlung haben.
Die Spieleinsatz-Anteile sind
mangels betrieblicher Veranlassung des Abflusses auch nicht als
Betriebsausgaben gewinnmindernd bzw. als „durchlaufender Posten”
gewinnneutral auf Grund der Aktivierung und Passivierung gleich hoher
Wertzugänge und Wertabgänge zu berücksichtigen, wenn die
Servicegesellschaft in 98 v. H. der Fälle den Treuhänder anweist,
vertragswidrig keine Lottoscheine zu erwerben, und die sich hieraus ergebende
Verpflichtung gegenüber den Mitspielern zum Ersatz entgangener
Spielgewinne allein bei ihr liegt.
Rückstellungen wegen
Steuernachforderungen sind bereits vor Abschluss einer Betriebs- oder
Fahndungsprüfung zu bilden, wenn der Steuerpflichtige am Bilanzstichtag
auf Grund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit
quantifizierbaren Steuernachforderungen rechnen muss.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAD-61346
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