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Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a GrEStG
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB PAAAD-61317 In den gleich lautenden Ländererlassen v. haben die obersten Finanzbehörden der Länder den Anwendungsbereich des § 6a GrEStG über den Wortlaut des Gesetzes hinaus weiter eingeschränkt. Vor dem Hintergrund des Normzwecks, vor allem aber [i]Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 1. 12. 2010, BStBl 2010 I S. 1321unter systematischen Gesichtspunkten ergeben sich dadurch nicht sachgerechte Differenzierungen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs des herrschenden Unternehmens, der grundstücks- oder beteiligungsbezogenen Zielrichtung sowie bei Verwirklichung sukzessiver Anteilsübergänge bleiben das grundlegende Verständnis betreffende Fragen, die in der weiteren Diskussion Anlass zu einer Änderung des Erlasses geben sollten.
Eine ausführliche Fassung des Beitrags finden Sie in der .
Begriff des herrschenden Unternehmens: [i]Nicht nur Konzernspitze kann herrschendes Unternehmen seinEntgegen der Ansicht der Finanzverwaltung, die in Tz. 2.2 des Erlasses auf den „Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn” abstellt, ist nach Ansicht der Autoren aus systematischen Gründen und aus Gründen der Rechtssicherheit jeder Rechtsträger als ein Unternehmen i. S. von § 6a Satz 3 und 4 GrEStG anzusehen. Als herrschendes Unternehmen ist jeder Rechtsträger anzusehen, der mindestens 95 % der Anteile...