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Ansatz- und Bewertungsstetigkeit im handelsrechtlichen Jahresabschluss
Anmerkungen zur Stellungnahme IDW ERS HFA 38
Mit dem durch das BilMoG [i]Stahl/Burkhardt, Bilanzpolitik für 2010 im ersten Jahresabschluss nach BilMoG, BBK 23/2010 S. 1128,NWB MAAAD-56491neu eingefügten Abs. 3 des § 246 HGB wird die bislang bereits durch § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB gesetzlich verankerte Bewertungsstetigkeit um das Gebot der Ansatzstetigkeit erweitert. Hierdurch soll die Transparenz insbesondere im Sinne einer über mehrere Bilanzperioden sich erstreckenden Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen erweitert und damit verbessert werden. Die Beibehaltung der Ansatz- und Bewertungsmethoden ist immer dann zu berücksichtigen, wenn gleichartige Sachverhalte zu beurteilen sind. Dieses Kriterium sieht der IDW ERS HFA 38 dann als gegeben an, wenn die anzusetzenden und zu bewertenden Vermögensgegenstände, Schulden sowie Rechnungsabgrenzungs- und Sonderposten vergleichbaren Nutzungs- und Risikobedingungen unterworfen sind .
I. Stetigkeitsgebot im neuen Bilanzrecht
1. Wahlrechte und Ermessensspielräume
[i]Reichweite des StetigkeitsgebotsSowohl die Ansatz- als auch die Bewertungsstetigkeit beziehen sich inhaltlich zunächst auf die gesetzlich normierten Wahlrechte. Allerdings erstreckt sich das Stetigkeitsgebot nach herrschender Meinung weiterhin auch auf die Auslegung von Ermessensspielräumen, soweit sie über den Ansatz oder die Bewertung entsch...