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Versicherungsvertragsrecht | Wirksamkeit einer Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme bei Abschluss eines Bausparvertrags
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse ist eine Klausel wirksam, nach der mit Abschluss des Bausparvertrags eine Abschlussgebühr von 1 % der Bauspar-summe fällig wird. Eine solche Klausel unterliegt der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle (§ 307 BGB), weil es sich dabei nicht um eine dieser Kontrolle entzogene Preisabrede, sondern um eine Preisnebenabrede handelt. Sie ist weder mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) noch benachteiligt sie die Bausparkunden durch die Umlegung der Vertriebskosten unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Revision hatte argumentiert, die Erhebung der Abschlussgebühr sei deshalb mit wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken unvereinbar, weil die gewinnorientiert tätige Beklagte mit der Abschlussgebühr ihren...