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FG Köln Urteil v. - 2 K 7370/01 EFG 2011 S. 806 Nr. 9

Gesetze: EStG § 49 Abs 1EStG § 50 Abs 3 Satz 2EStG § 50 Abs 5 Satz 2 Nr 3EStG § 50a Abs 4 Satz 4EStGHGB § 249 Abs 1EG-Vertrag Art 43 EG-Vertrag Art 49 GGArt 3 Abs 1 EStG § 10c

Beschränkte ESt-Pflicht:

Erstattung der Abzugssteuer nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG, Betriebsausgaben, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Grundfreibetrag, Steuersatz

Leitsatz

1) Auch bei beschränkter Steuerpflicht können Abzüge für Betriebsausgaben entgegen der gesetzlichen Regelung in § 50a Abs. 4 Satz 4 EStG zulässig sein.

2) Der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG und Rückstellungen mindern die Bemessungsgrundlage für die Abzugssteuererstattung nicht.

3) Ein Grundfreibetrag steht beschränkt Steuerpflichtigen, die inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielen, nicht zu. Hierin besteht kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EGV oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

4) Der Steuersatz nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG ist in gemeinschaftsrechtlicher und normerhaltender Weise so herabzusetzen, dass der sich jeweils ergebende progressive Steuertarif anzusetzen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1513 Nr. 24
EFG 2011 S. 806 Nr. 9
IWB-KN Nr. -1 (Ermittlung der Erstattung der Abzugsteuer nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG)
IAAAD-60852

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