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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 459/07

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 2 S. 1, EStG § 4 Abs. 4, SGB XI § 36

Aufteilung der Einkünfte aus einer gemischten Tätigkeit (hier: häusliche Krankenpflege undhäusliche Pflegehilfe)

Leitsatz

1. Häusliche Krankenpflege führt zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit, häusliche Pflegehilfe gem. § 36 SGB XI hingegen zu gewerblichen Einkünften.

2. Werden im Rahmen einer gemischten Betätigung Leistungen sowohl der häuslichen Krankenpflege als auch der häuslichen Pflegehilfe erbracht, so sind zur Aufteilung der Einkünfte die Betriebsausgaben, soweit sie nicht direkt zugeordnet werden können, den jeweiligen Einkünften im Verhältnis der jeweiligen Einnahmen zuzuordnen.

Fundstelle(n):
YAAAD-60838

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