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BFH 28.07.2010 I R 93/09, IWB 3/2011 S. 83

BFH | Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG für künstlerische Darbietungen und damit zusammenhängende Leistungen

(1) Der Tatbestand des §50a Abs. 4 Nr. 1 EStG 1997 erfasst u. a. Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen. (2) Von einer mit einer (u. a.) künstlerischen Leistung zusammenhängenden Leistung kann nur gesprochen werden, wenn ein sachlicher und ein personeller Zusammenhang mit der künstlerischen Hauptleistung besteht. Es muss mit Blick auf diesen personellen Zusammenhang sowohl die künstlerische Hauptleistung als auch die in den Tatbestand ausdrücklich einbezogene Nebenleistung von demselben Anbieter – und damit „aus einer Hand” – erbracht werden. Es muss damit eine durch eine Gesamtvergütung ent...