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Auflösung des Unterschiedsbetrags bei Tonnagebesteuerung
Aus dem Wort „spätestens” im einführenden Halbsatz des § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG i. d. F. des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes vom (BGBl I S. 2860) ergibt sich kein eigenes Wahlrecht hinsichtlich des Jahrs der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach Satz 1 der Vorschrift (Bezug: § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG 1999).
Bei Ausübung des Wahlrechts zur Tonnagebesteuerung für im internationalen Verkehr eingesetzte Handelsschiffe sind nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs die stillen Reserven als der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert und dem Buchwert der betroffenen Wirtschaftsgüter, insbesondere des Handelsschiffs, in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und gesondert und ggf. auch einheitlich festzustellen. Dieser Unterschiedsbetrag ist nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 i. d. F. vom dem Gewinn „späte...